Erleichterungen durch CoVID-Tests und Impfnachweis – Mogeln hat Konsequenzen
Ein Artikel von RA Dr. Ernst Brandl/Priv.Doz. Dr. Philipp Klausberger
Das Thema „Corona“ ist weiterhin in aller Munde. Auch wenn mit dem Beginn der Impfungen Licht am Ende des Tunnels zu sehen ist, werden wir zumindest bis zum Start des Frühjahrs mit erheblichen Einschränkungen leben müssen. Der Plan, dass Menschen, die sich testen lassen, früher aus den Lock-Down-Bedingungen entlassen werden könnten (so genanntes „Freitesten“), ist indes an gravierenden rechtlichen Bedenken gescheitert. Den gestrigen Nachrichten zufolge gehen die Überlegungen nun aber in die Richtung, dass ein negatives Testergebnis die Voraussetzung dafür bilden kann, bestimmte Veranstaltungen zu besuchen oder in ein Hotel einzuchecken (so genanntes „Zugangstesten“).
Mit Fortschreiten der Impfung wird die Frage drängender, ob Geimpfte immer noch denselben Beschränkungen unterliegen wie nicht-Geimpfte. So hat etwa der Verfassungsrechtler Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck mit guten Argumenten vertreten, dass Beschränkungen auch für Geimpfte ab einer gewissen Durchimpfungsrate sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Unverzüglich entstanden Diskussionen – vor allem im Internet –, wie man solche Regeln umgehen und trotz fehlenden Tests bzw fehlender Impfung in den Genuss der in Aussicht genommenen Freiheiten kommen könne.
Aus juristischer Sicht kann von solchen Täuschungsmanövern nur abgeraten werden! Sie können gravierende juristische Konsequenzen haben:
Dazu kommt, dass Unternehmen (zB Fluglinien oder Event-Veranstalter) überlegen, nach breiter Verfügbarkeit der Impfung nur mehr Personen zu befördern bzw zu Events zuzulassen, die nachweislich geimpft sind. Dürfen die das? Ja. Ein privates Unternehmen darf grundsätzlich die Inanspruchnahme von Leistungen an bestimmte Bedingungen koppeln. Es ist nicht verpflichtet, mit jedermann zu kontrahieren. Nur eine Diskriminierung aufgrund bestimmter, besonders verwerflicher Motive (Geschlecht, Familienstand, ethnische Zugehörigkeit) ist verboten. Auch in diesem Zusammenhang gilt: Ein selbstgebastelter Impfnachweis ist keine gute Idee, sondern erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Im gegebenen Zusammenhang ist daher Tarnen und Täuschen nicht anzuraten!
Ernst Brandl & Philipp Klausberger
Mit Fortschreiten der Impfung wird die Frage drängender, ob Geimpfte immer noch denselben Beschränkungen unterliegen wie nicht-Geimpfte. So hat etwa der Verfassungsrechtler Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck mit guten Argumenten vertreten, dass Beschränkungen auch für Geimpfte ab einer gewissen Durchimpfungsrate sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Unverzüglich entstanden Diskussionen – vor allem im Internet –, wie man solche Regeln umgehen und trotz fehlenden Tests bzw fehlender Impfung in den Genuss der in Aussicht genommenen Freiheiten kommen könne.
Aus juristischer Sicht kann von solchen Täuschungsmanövern nur abgeraten werden! Sie können gravierende juristische Konsequenzen haben:
- Verwaltungsstrafrecht: Das Epidemiegesetz und das CoVID-Maßnahmengesetz samt zugehöriger Verordnung sieht Strafen in der Höhe von EUR 1.450,- für Personen vor, die sich nicht an die gesetzlichen Einschränkungen nicht halten. Man wird davon ausgehen können, dass bei einer Koppelung etwa der Teilnahme an größeren Veranstaltungen oder des Besuchs von Kultureinrichtungen an ein negatives Testergebnis Straftatbestände mit Strafen in ähnlicher Höhe geschaffen werden.
- Gerichtliches Strafrecht: Besonders heikel wird es, wenn Menschen Befunde selbst anfertigen, die Befunde aber so aussehen lassen, als hätte sie ein Arzt ausgestellt. Hier kommen die Delikte der Urkunden- oder Datenfälschung (Strafrahmen: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) infrage. Bei Täuschungshandlungen, die zur Ansteckung mehrerer Menschen mit CoVID führen können, verwirklicht man auch schnell das Delikt der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen mit übertragbaren Krankheiten. Dafür reicht es schon aus, wenn man die Ansteckung anderer Menschen ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Menschen, die so handeln, riskieren mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft zu werden.
- Zivilrecht: Steckt man andere Menschen an, indem man gesetzliche oder verordnete Einschränkungen umgeht, haben die geschädigten Menschen Anspruch auf Schadenersatz, insb Schmerzengeld und Verdienstentgang. Steckt man mehrere Personen, könnte das durchaus die wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Dazu kommt, dass Unternehmen (zB Fluglinien oder Event-Veranstalter) überlegen, nach breiter Verfügbarkeit der Impfung nur mehr Personen zu befördern bzw zu Events zuzulassen, die nachweislich geimpft sind. Dürfen die das? Ja. Ein privates Unternehmen darf grundsätzlich die Inanspruchnahme von Leistungen an bestimmte Bedingungen koppeln. Es ist nicht verpflichtet, mit jedermann zu kontrahieren. Nur eine Diskriminierung aufgrund bestimmter, besonders verwerflicher Motive (Geschlecht, Familienstand, ethnische Zugehörigkeit) ist verboten. Auch in diesem Zusammenhang gilt: Ein selbstgebastelter Impfnachweis ist keine gute Idee, sondern erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Im gegebenen Zusammenhang ist daher Tarnen und Täuschen nicht anzuraten!
Ernst Brandl & Philipp Klausberger