Wanderbescheinigung in Oberösterreich
Der OÖ. Landesverband hat heute (13.11.2017) in seinem Rundschreiben 3/2017 folgendes verlautbart:
Weiters sind folgende Punkte für die Wanderbescheinigung wichtig:
Kurs „Rechtliche Rahmenbedingungen“ in der Imkerei: Alle Imker die den verpflichtenden Kurs in der heurigen Saison nicht mehr schaffen sind aufgefordert, den Kurs bis 2019 zu absolvieren. Gültigkeitsdauer des Kurses: 5 Jahre.
Weiters steht im Kursprogramm auf Seite 12 beim Kurs "Rechtliche Bestimmungen für die Imkerei":
Der Kurs ist Voraussetzung für die Wanderbescheinigung 2018
Weiters sind folgende Punkte für die Wanderbescheinigung wichtig:
Kurs „Rechtliche Rahmenbedingungen“ in der Imkerei: Alle Imker die den verpflichtenden Kurs in der heurigen Saison nicht mehr schaffen sind aufgefordert, den Kurs bis 2019 zu absolvieren. Gültigkeitsdauer des Kurses: 5 Jahre.
Weiters steht im Kursprogramm auf Seite 12 beim Kurs "Rechtliche Bestimmungen für die Imkerei":
Der Kurs ist Voraussetzung für die Wanderbescheinigung 2018
Richtigstellung
Die Absolvierung dieses Rechtskurses ist nicht Voraussetzung für die Ausstellung der Wanderbescheinigung in Oberösterreich!
Denn im Antrag des Verbandes auf Ausstellung der Wanderbescheinigung ist auf Seite 2 rechtskonform zu bestätigen, dass man die anzeigepflichtigen Seuchen kennt (durch Kurs, Fachliteratur oder langjährige Praxis).
Damit ist dem oö. Gesetz genüge getan („glaubhaft versichert“). Ein Rechtskurs, wie im Rundschreiben auf Seite 8 verlangt, ist vom Gesetz nicht gefordert.
Denn im Antrag des Verbandes auf Ausstellung der Wanderbescheinigung ist auf Seite 2 rechtskonform zu bestätigen, dass man die anzeigepflichtigen Seuchen kennt (durch Kurs, Fachliteratur oder langjährige Praxis).
Damit ist dem oö. Gesetz genüge getan („glaubhaft versichert“). Ein Rechtskurs, wie im Rundschreiben auf Seite 8 verlangt, ist vom Gesetz nicht gefordert.
Auch eine eidesstattliche Erklärung ist in Oberösterreich nicht zwingend vorgeschrieben.
Im § 10, Pkt. 3 lit c des OÖ. Bienenzuchtgesetzes steht:
"... wenn der Antragsteller glaubhaft versichert, daß er die Anzeichen anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten kennt und der Verdacht einer solchen Bienenkrankheit bei seinen Bienenvölkern nicht besteht."
Auf Seite 2 des Antrages für eine Wanderbescheinigung steht folgende Passage:
"Mit der Unterfertigung des Antrages bestätigt der Antragsteller das Zutreffen folgender Voraussetzungen für die Ausstellung der Wanderbescheinigung bzw. des Belegstellenzeugnisses:
Im § 10, Pkt. 3 lit c des OÖ. Bienenzuchtgesetzes steht:
"... wenn der Antragsteller glaubhaft versichert, daß er die Anzeichen anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten kennt und der Verdacht einer solchen Bienenkrankheit bei seinen Bienenvölkern nicht besteht."
Auf Seite 2 des Antrages für eine Wanderbescheinigung steht folgende Passage:
"Mit der Unterfertigung des Antrages bestätigt der Antragsteller das Zutreffen folgender Voraussetzungen für die Ausstellung der Wanderbescheinigung bzw. des Belegstellenzeugnisses:
- Alle Bienenvölker sind frei von Bacillus larvae (Amerikanische Faulbrut), Nosema apis (Nosema) und Acarapis woodi (Tracheenmilbe).
- Die Varroa-Behandlung wurde nach den Empfehlungen des Institutes für Bienenkunde (AGES Wien) durchgeführt.
- Der Gesamtzustand des Bienenstandes oder der Bienenstände sowie der Beuten und der Bienenvölker ist hygienisch einwandfrei. Diese befinden sich in einem guten Pflegezustand.
- Die Anzeichen der anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten sind mir bekannt. Die einschlägigen Kenntnisse habe ich mir erworben durch OKurs OFachliteratur OLangjährige Praxis.
- Durch die vom Landesverband abgeschlossene kollektive Obligatorische Imkerversicherung verfüge ich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden:"