Wenn Bienen schwärmen – Juristische Konsequenzen
Ein Artikel von Ernst Brandl und Philipp Klausberger
Vorab zwei im vorliegenden Zusammenhang wichtige juristische Grundbegriffe: Auch wenn die Begriffe Besitz und Eigentum landläufig oft gleichbedeutend verwendet werden, meint die Juristensprache damit Unterschiedliches: Besitz stellt auf die faktische Herrschaft über eine Sache ab, während das Eigentum die rechtliche Zuordnung einer Sache an eine bestimmte Person bedeutet. Kurz und prägnant gesagt: Der Besitzer hat eine Sache, dem Eigentümer gehört sie. In unserem Beispiel gehören die Bienen dem Anrufer, er hat aber den Zugriff auf sie und damit seinen Besitz verloren. Besitzer ist nun der Nachbar.
Frage 1: Darf der Eigentümer der Bienen (unser Anrufer) ohne die Zustimmung des Nachbarn dessen Grund betreten?
Antwort: Ja, er darf.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch schreibt seit dem 1.1.1812 in § 384 fest, dass der Eigentümer eines Bienenschwarms das Recht hat, seine Bienen zu verfolgen und wieder einzufangen. Erst dann, wenn der Eigentümer den Schwarm zwei Tage hindurch nicht verfolgt hat, geht das Eigentum daran verloren und andere (in unserem Fall: der Nachbar) können sich den Bienenschwarm aneignen. Das Gesetz gestattet es dem Imker, im Rahmen seines Verfolgungsrechts auch fremden Grund zu betreten. Der betroffene Nachbar muss dies dulden und kann deshalb keine Besitz- oder Eigentumsstörung geltend machen. Insofern darf der seinen Schwarm verfolgende Imker mehr als die Polizei, die zum Betreten eines Privatgrundstücks in der Regel einen richterlichen Durchsuchungsbefehl braucht oder bei Gefahr im Verzug (etwa in unmittelbarer Verfolgung eines Straftäters) handeln muss. Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Auskommens ist es allerdings jedenfalls ratsam, den Nachbarn zu kontaktieren, bevor man in sein Grundstück eindringt.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch schreibt seit dem 1.1.1812 in § 384 fest, dass der Eigentümer eines Bienenschwarms das Recht hat, seine Bienen zu verfolgen und wieder einzufangen. Erst dann, wenn der Eigentümer den Schwarm zwei Tage hindurch nicht verfolgt hat, geht das Eigentum daran verloren und andere (in unserem Fall: der Nachbar) können sich den Bienenschwarm aneignen. Das Gesetz gestattet es dem Imker, im Rahmen seines Verfolgungsrechts auch fremden Grund zu betreten. Der betroffene Nachbar muss dies dulden und kann deshalb keine Besitz- oder Eigentumsstörung geltend machen. Insofern darf der seinen Schwarm verfolgende Imker mehr als die Polizei, die zum Betreten eines Privatgrundstücks in der Regel einen richterlichen Durchsuchungsbefehl braucht oder bei Gefahr im Verzug (etwa in unmittelbarer Verfolgung eines Straftäters) handeln muss. Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Auskommens ist es allerdings jedenfalls ratsam, den Nachbarn zu kontaktieren, bevor man in sein Grundstück eindringt.
Frage 2: Was, wenn man den fremden Grund oder das Zubehör, etwa den Zaun, beim Verfolgen beschädigt?
Antwort: Beschädigt man die Gegenstände, die dem Nachbarn gehören, muss man den Schaden jedenfalls ersetzen – und zwar auch dann, wenn man im Einzelfall den Schaden gar nicht vermeiden hätte können. Das Betreten selbst, egal ob durch die Türe oder über den Zaun, durch einen gegrabenen Tunnel oder die Hecke, ist aber jedenfalls rechtmäßig.
Frage 3: Was ist, wenn der böse Nachbar den Imker am Betreten seines Grundes hindern und sich den Schwarm selbst unter den Nagel reißen will?
Antwort: In diesem Fall kann der Nachbar nicht Eigentum am Bienenschwarm erwerben, da unser Imker immer noch der Eigentümer ist. Auch wenn der Nachbar den Imker zwei Tage an der Verfolgung hindert und sich erst dann den Schwarm zugeignet, hilft das dem bösen Nachbar nichts. Er hat den Imker an der Verfolgung gehindert und ist weiterhin einem Herausgabeanspruch des Imkers ausgesetzt. Der Imker kann den Nachbarn auf Herausgabe des Bienenschwarms klagen – wobei sein Obsiegen davon abhängen wird, ob er in der Lage ist zu beweisen, dass der Schwarm tatsächlich aus seinem Eigentum stammt. Siehe dazu Frage 6.
Frage 4: Könnte der Imker die Polizei rufen, um sich zwecks Verfolgung seiner Bienen Zutritt zum Nachbargrund zu verschaffen?
Das Eigentum am Bienenschwarm ist wie das Verfolgungsrecht des Imkers privatrechtlicher Natur. Für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche sind die Gerichte zuständig. Die Polizei würde in diesem Fall also nicht ausrücken, um dem Imker dabei zu helfen, sein Verfolgungsrecht durchzusetzen. Der Imker müsste sich an ein Zivilgericht wenden. Da in dieser Konstellation die gerichtliche Abhilfe wohl zu spät käme, gestattet das Gesetz in gewissen Grenzen auch Selbsthilfe. Der Imker könnte also über den Zaun klettern, um seine Bienen wieder einzufangen. Richtet er dabei an Sachen seines Nachbarn Schäden an, muss er diese – wie schon oben erwähnt - ersetzen.
Frage 5: Darf der Nachbar den Imker daran hindern, das Grundstück zu betreten?
Antwort: Nein, das darf er nicht. Bedroht der Nachbar den Imker (etwa mit einem Werkzeug oder einer Heugabel), so liegt darin keine gerechtfertigte Notwehr, sondern der Nachbar macht sich selbst wegen Nötigung strafbar. In diesem Fall müsste die Polizei dem Imker zur Seite stehen und ihn vor den Drohungen oder der Gewalt des Nachbarn schützen. Auch wenn bei Angriffen gegen Leib und Leben bzw die körperliche Unversehrtheit Notwehr geübt werden könnte, ist es dem Imker dennoch zu empfehlen, die Polizei wegen der Nötigung bzw der Androhung von Gewalt durch den Nachbarn zu Hilfe zu rufen und sich nicht etwa selbst mit einer Heugabel zu bewaffnen und Selbsthilfe zu üben. Sollte der Nachbar tatsächlich mit Gewalt gedroht haben, ist die Polizei verpflichtet, einzuschreiten.
Frage 6: Wie stehen die Chancen in einem Gerichtsverfahren?
§ 384 ABGB spricht vom „Eigentümer des Mutterstockes“ und gestattet diesem, seine Bienen zu verfolgen. Oft mag es freilich nicht so ganz klar sein, wessen Bienen da gerade schwärmen. Gibt es in der Umgebung mehrere Imker, deren Bienen geschwärmt sein könnten, so könnte daraus ein weiterer Konflikt entstehen. Dieser Konflikt wird sich primär auf Ebene der Beweislast abspielen. Im Allgemeinen muss man nämlich die für den eigenen Rechtsstandpunkt vorteilhaften Tatsachen beweisen. Hat also Imker A die geschwärmten Bienen eingefangen, und vermeint Imker B, dass es sich dabei um seine Bienen handelt, so muss B dies beweisen. Die Chancen, dass der Beweis für gelingt, stehen dann gut, wenn er einen Zeugen hat, dass der Schwarm tatsächlich aus einem seiner Bienenvölker entkommen ist, oder – weit weniger schwer wiegend als ein Zeuge - er die Königin mit einem nummerierten Plättchen gezeichnet hat und die Nummer schon vor dem Einfangen nennen kann. Schlecht stehen seine Chancen, wenn seine Bienenvölker außerhalb des Flugradius stehen. Kann B das Gericht nicht von seinem Eigentum überzeugen, so wird er den Prozess gegen A verlieren.
Autoren: Ernst Brandl/Philipp Klausberger
Ernst Brandl ist Rechtsanwalt und Vizepräsident des ÖEIB, Philipp Klausberger ist Dozent für Römisches Recht in Innsbruck. Sie sind Co-Autoren des Buchs: Recht für Imker, erschienen 2019 im Manz-Verlag.
Ernst Brandl ist Rechtsanwalt und Vizepräsident des ÖEIB, Philipp Klausberger ist Dozent für Römisches Recht in Innsbruck. Sie sind Co-Autoren des Buchs: Recht für Imker, erschienen 2019 im Manz-Verlag.