Neuer Service des ÖEIB: Automatische Hinweise auf Faulbrut-Sperrgebiete
- Julia Tertinek, ÖEIB

- vor 47 Minuten
- 2 Min. Lesezeit
Die rechtzeitige Kenntnis von Faulbrut-Sperrgebieten ist eine Voraussetzung dafür, dass wir unsere Völker gesetzeskonform führen, behördliche Maßnahmen einhalten und empfindliche Verwaltungsstrafen vermeiden. Verstöße gegen auf Basis des Tiergesundheitsgesetzes 2024 erlassene Faulbrut-Sperrverordnungen können gemäß § 69 TGG 2024 mit Geldstrafen bis zu 4.360 Euro geahndet werden.
Um euch dabei besser zu unterstützen, stellt der ÖEIB ab sofort ein neues Service zur Verfügung.

Wir haben eine Software entwickeln lassen, die täglich und automatisch das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) auf neue Verordnungen von Bezirkshauptmannschaften durchsucht, mit denen Sperrgebiete wegen Amerikanischer Faulbrut festgelegt werden. Sobald eine entsprechende Verordnung im RIS erkannt wird, erhält das Sekretariat des ÖEIB eine automatische Verständigung und leitet den Verordnungstext bzw. einen entsprechenden Hinweis an euch weiter. Dieses Service soll euch helfen, Sperrgebietsverordnungen frühzeitig zu erkennen und damit auch das Risiko von Verwaltungsstrafen deutlich zu reduzieren.
Dieses System ist eine Initiative des ÖEIB, mit der wir unsere Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unterstützen und die Informationswege verbessern möchten. Die automatischen Hinweise sollen euch helfen, Sperrgebietsverordnungen möglichst frühzeitig im Blick zu haben und entsprechende Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen.
Besonders hinweisen möchten wir auf die aktuelle Situation im Bundesland Salzburg:
Dort werden Verordnungen zu Faulbrut-Sperrgebieten derzeit nicht im RIS publiziert. Das bedeutet, dass unser automatisches System Sperrgebiete in Salzburg nicht oder nur unvollständig erfassen kann. Für Imkerinnen und Imker in Salzburg ist es daher ganz besonders wichtig, weiterhin aufmerksam die Amtstafeln und sonstigen Kundmachungen der örtlich zuständigen Behörden zu beobachten.
Der ÖEIB hat bereits Kontakt mit der Landeshauptfrau von Salzburg aufgenommen, um darauf hinzuwirken, dass künftig auch Faulbrut-Verordnungen aus Salzburg im RIS veröffentlicht werden. Bis dahin bleibt für euch vor Ort die direkte Kontrolle der behördlichen Kundmachungen entscheidend.
Wichtig ist uns folgende Klarstellung:
Die gesetzliche Pflicht, sich über kundgemachte Verordnungen der örtlich zuständigen Behörden (z. B. Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaften, Veröffentlichungen im RIS, Amtsblätter, Amtstafeln etc.) zu informieren und die darin vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten, bleibt vollständig bei jeder Imkerin und jedem Imker.
Die von uns zur Verfügung gestellten Hinweise sind ein zusätzliches Hilfsmittel. Technisch und organisatorisch kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Verordnungen vom System nicht oder erst verspätet erkannt werden – etwa weil sie anders bezeichnet, anders veröffentlicht oder in einer Form kundgemacht werden, die automatisiert nicht erfasst werden kann. Dies gilt insbesondere für Bundesländer, in denen (noch) keine Veröffentlichung im RIS erfolgt.
Aus diesem Grund kann der ÖEIB keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der versandten Hinweise übernehmen. Eine Haftung des ÖEIB für Schäden, die aus dem Vertrauen auf diese Hinweise oder aus ihrem Unterbleiben entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Maßgeblich sind stets die jeweils kundgemachten Verordnungen der zuständigen Behörden.



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