Rohhonig – ein Marketingschmäh mit irreführender Wirkung
- Julia Tertinek, ÖEIB

- vor 3 Stunden
- 3 Min. Lesezeit
In den vergangenen Jahren taucht der Begriff „Rohhonig“ immer häufiger auf. In sozialen Medien, Onlineshops und Werbeanzeigen wird suggeriert, dass nur Rohhonig „echter“, „natürlicher“ oder besonders hochwertiger Honig sei. Gleichzeitig entsteht oft der Eindruck, andere Honige seien minderwertig oder stärker verarbeitet. Doch diese Darstellung hält einer sachlichen Betrachtung nicht stand.

Was soll Rohhonig überhaupt sein?
Der Begriff „Rohhonig“ ist weder im österreichischen noch im europäischen Honigrecht definiert. Es gibt keine gesetzliche Definition, die festlegt, wann Honig als Rohhonig bezeichnet werden darf. Dadurch kann der Begriff unterschiedlich verwendet werden und dient häufig vor allem Marketingzwecken.
Für Konsumentinnen und Konsumenten entsteht dadurch leicht der Eindruck, es handle sich um eine besondere Qualitätsstufe. Tatsächlich sagt die Bezeichnung jedoch nichts Verbindliches über die Qualität eines Honigs aus. Ähnlich verhält es sich mit Angaben wie „kaltgeschleudert“ oder „nicht filtriert“. Auch diese sind nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch keine vorgesehenen freiwilligen Angaben und können – je nach Verwendung – als Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder als irreführend beurteilt werden.
Naturbelassenheit ist bei Honig selbstverständlich
Nach europäischem und österreichischem Recht darf Honig grundsätzlich nichts hinzugefügt und nichts Wesentliches entzogen werden. Honig ist per Definition ein Naturprodukt.
Das bedeutet: Jeder gesetzeskonforme Honig muss die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen. Ein österreichischer Honig ist daher nicht erst durch die Bezeichnung „Rohhonig“ naturbelassen – er ist es bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben.
Die Naturbelassenheit ist somit kein besonderes Zusatzmerkmal, sondern eine Selbstverständlichkeit.
Warum darf damit nicht geworben werden?
Das Lebensmittelrecht sieht vor, dass mit Eigenschaften, die für ein Produkt selbstverständlich oder gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht werbend hervorgehoben werden darf.
Der Grund ist einfach: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen nicht den Eindruck erhalten, ein Produkt besitze einen besonderen Vorteil gegenüber vergleichbaren Produkten, obwohl dieser Vorteil für alle Produkte derselben Kategorie gilt.
Vergleichbar wäre eine Werbung mit Aussagen wie:
„Wasser ohne Alkohol“
„Zucker ohne Fett“
„Honig ohne künstliche Zusatzstoffe“
Solche Aussagen vermitteln eine Besonderheit, obwohl sie für das jeweilige Produkt selbstverständlich sind.
Auch die Hervorhebung von „naturbelassen“ oder „unverfälscht“ kann problematisch sein, wenn dadurch der Eindruck entsteht, der Honig weise besondere Eigenschaften auf, obwohl diese allen vergleichbaren, gesetzeskonformen Honigen zukommen.
Qualität entsteht nicht durch ein Schlagwort
Die tatsächliche Qualität eines Honigs hängt von anderen Faktoren ab:
Herkunft des Honigs
Sorgfältige Arbeit der Imkerinnen und Imker
Schonende Verarbeitung
Sauberkeit und Hygiene bei der Gewinnung
Transparente Rückverfolgbarkeit
Fachgerechte Lagerung
Diese Kriterien entscheiden darüber, wie hochwertig ein Honig ist – nicht eine rechtlich nicht definierte Marketingbezeichnung.


Unser ÖEIB Faktencheck enthält alle wichtigen Infos in der Übersicht und darf gerne geteilt werden.
Österreichischer Honig steht für Transparenz
Wer Honig direkt von österreichischen Imkereien oder aus nachvollziehbarer Herkunft kauft, profitiert von:
klarer Herkunftskennzeichnung
kurzen Transportwegen
regionaler Wertschöpfung
Unterstützung der heimischen Imkerei
Förderung der Bestäubungsleistung und Biodiversität
Die Herkunft und die Arbeitsweise der Imkerinnen und Imker sind wesentlich aussagekräftiger als Werbebegriffe wie „Rohhonig“.
„Rohhonig“ ist keine gesetzlich geschützte Qualitätsbezeichnung, sondern vor allem ein Marketingbegriff. Er vermittelt häufig den Eindruck, nur dieser Honig sei naturbelassen oder besonders hochwertig. Tatsächlich ist jedoch jeder gesetzeskonforme Honig in Österreich ein naturbelassenes Naturprodukt, dem nichts hinzugefügt und dem nichts entzogen werden darf.
Entscheidend für die Qualität sind die Herkunft, die fachgerechte Verarbeitung und die Arbeit der Imkerinnen und Imker. Die Naturbelassenheit von Honig ist keine Besonderheit, sondern eine Selbstverständlichkeit.
NÜTZLICHE LINKS
EU- und österreichisches Recht
Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (EU-Honigrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32001L0110
Richtlinie 2014/63/EU (Änderung der Honigrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0063
Österreichisches Lebensmittelbuch – Codexkapitel B3 „Honig“
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex.html
Werbung und Health Claims
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claims-Verordnung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32006R1924
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011R1169
Österreichische Behörden
AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft



Kommentare