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Verfassungsgerichtshof schafft Klarheit bei Faulbrut-Sperrzonen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 16. Juni 2026 ausgesprochen, dass eine Faulbrut-Sperrzonenverordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus dem Jahr 2023 gesetzwidrig war.



Worum ging es?

Eine Erwerbsimkerin wurde bestraft, weil ihr die Behörde vorwarf, während einer wegen Amerikanischer Faulbrut eingerichteten Sperrzone Bienenvölker aus dem Sperrgebiet verbracht zu haben. Die Erwerbsimkerin hat mit Unterstützung des ÖEIB gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Ein zentraler Punkt war die Frage, ob die zugrunde liegende Sperrzonenverordnung richtig kundgemacht worden war.


Der VfGH kam zum Ergebnis, dass die Verordnung nicht in der damals gesetzlich vorgeschriebenen Form kundgemacht worden war.


Warum ist das wichtig?

Faulbrut ist eine ernste Bienenseuche. Sperrzonen sind daher ein wichtiges Instrument, um eine Ausbreitung zu verhindern. Gerade deshalb müssen Imkerinnen und Imker zuverlässig erkennen können, ab wann eine Sperrzone gilt, welchen Bereich sie umfasst und wann sie wieder aufgehoben wird.


Der VfGH hat klargestellt: Eine Bestrafung setzt voraus, dass die zugrunde liegende Verordnung rechtmäßig kundgemacht wurde.


Faulbrut-Meldeservice des ÖEIB

Der Fall war auch der Anlass dafür, dass der ÖEIB seinen Faulbrut-Meldeservice eingerichtet hat.

Der ÖEIB beobachtet laufend die im RIS veröffentlichten Faulbrut-Sperrzonen und Aufhebungsverordnungen und informiert seine Mitglieder über neue Entwicklungen. Das hilft, rechtzeitig auf behördliche Maßnahmen zu reagieren und Fehler aus Unkenntnis zu vermeiden.


Die Entscheidung des VfGH zeigt, wie wichtig verlässliche Information ist. Der ÖEIB wird diesen Service daher weiterführen und ausbauen.


Was bedeutet das für die Praxis?

Der ÖEIB empfiehlt allen Imkerinnen und Imkern:

  • Prüft regelmäßig, ob Eure Bienenstände in einem Faulbrut-Sperrkreis liegen.

  • Nutzt dafür den Faulbrut-Meldeservice des ÖEIB und zusätzlich die Veröffentlichungen im RIS, sowie die (elektronischen und physischen) Amtstafeln der jeweiligen Gemeinden.

  • Kontrolliert besonders vor jeder Wanderung und vor jedem Verbringen von Bienenvölkern, ob der Ausgangs- oder Zielstandort in einer Sperrzone liegt.

  • Haltet Wanderungen und Verbringungen von Bienenvölkern nachvollziehbar fest.

  • Speichert oder druckt RIS-Veröffentlichungen, Karten und behördliche Informationen, wenn sie Eure Standorte betreffen.

  • Meldet Euch bei Unklarheiten über Beginn, Umfang oder Aufhebung einer Sperrzone frühzeitig beim ÖEIB oder bei einem Rechtsberater.


Wichtig bleibt:

Der Schutz vor Faulbrut liegt im Interesse aller Imkerinnen und Imker. Die Entscheidung des VfGH richtet sich nicht gegen notwendige Seuchenmaßnahmen. Sie stellt aber klar, dass auch solche Maßnahmen rechtlich sauber kundgemacht werden müssen.

 


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